Haarfarben unter 16 verboten…???

Das bedeutet
im Salon darf diese Altersgruppe nicht mehr farbverändernd behandelt werden
Produkte mit bestimmten Inhaltsstoffen müssen einen Warnhinweis tragen und
dürfen auch im Drogeriemarkt nicht an Jugendliche abgegeben werden.
So lauten zumindest die Schreiben einiger Innungsverbände an ihre Mitglieder.
Die Industrie indes sagt, es sei auch weiterhin erlaubt, Jugendlichen unter 16 Jahren weiterhin die Haare zu färben.
Nach aktuellen Auskunft des ZV ist diese Kosmetikverordnung der EU geltendes Recht.
In diesem Fall handelt es sich um dringende Warnhinweise – aber nicht um strikte Verbote, wie beispielsweise beim Alkohol, wo der Verkauf verboten ist!
Diese Warnhinweise sollten auch von den Friseuren sehr ernst genommen werden!
Jeder Unternehmer muss selber entscheiden, wie er mit dieser Verantwortung umgeht, Er muss sich auch klar darüber sein, das er im Zweifelsfällen bei Schäden oder allergischen Reaktionen haftbar gemacht werden kann.
Fest steht, dass viele Haarfärbemittel allergische Reaktionen der Haut auslösen können. Aus diesem Grund sollte vor jeder Behandlung ein Reaktionstest durchgeführt werden. Dazu soll – beispielsweise in der Armbeuge – etwas Haarfarbe auftragen werden. Reagiert die Haut mit Juckreiz, Schwellungen oder Rötungen, sollte auf die Farbbehandlung verzichtet werden. Auch wenn die Haut jahrelang nicht reagiert hat, ist das keine Sicherheit, dass dieses so bleibt.
Aus diesem Grund werden die Inhaltsstoffe kosmetischer Produkte ständig analysiert, getestet aber auch bestimmt Inhaltsstoffe verboten.
Als besonders allergieauslösend sind die Substanzen p-Phenylendiamin (PPD), p-Toluylendiamin (PTD), m-Aminophenol und Resorcin bekannt.
In der Kosmetikrichtlinie 76/768/EWG wurde die Liste der verwendeten Zusatzstoffe um einige Substanzen erweitert. Hier findet sich jetzt der Hinweis: „Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen“ und „Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt“.
Von dieser Regelung betroffen sind Firmen und Geschäfte, die solche Haarfärbemittel in Verkehr bringen. Hier betrifft es die Kennzeichnungspflicht (Warnhinweis) und den Verkauf.
Die Unterlassung solcher Arbeiten mit diesen Produkten ist gewerblichen Anwendern (Friseuren) dringend angeraten, nicht zuletzt auch deshalb, weil zivilrechtliche Ansprüche (wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei Personen unter 16 Jahren) drohen.
Diese Problematik betrifft natürlich auch Auszubildende im Friseurhandwerk ,die das Alter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben.
Der Umgang mit diesen Produkten ist jedoch möglich, wenn die Auszubildenden über die Gefahren und Risiken informiert wurden und angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das bedeutet, das beim Anmischen, Auftragen und Ausspülen der Haarfarbe Schutzhandschuhe zu tragen sind und jeglicher Hautkontakt zu vermeiden ist.
FRAGEN/ANTWORTEN
Darf ich weiterhin im Salon Jugendlichen unter 16 Jahren die Haare färben?
Natürlich ist der Gebrauch unserer Haarfärbemittel auch bei Kindern sicher. Jedoch wurden diese für die Bedürfnisse von Erwachsenen entwickelt. Aufgrund der möglichen allergischen Risiken sollte jeder Einzelne eine vorsichtige und verantwortungsvolle Entscheidung treffen.
Obwohl es nicht verboten ist, empfehlen wir, Kindern unter 16 nicht die Haare zu färben. Eine Haftung bei später auftretenden Schäden kann nicht ausgeschlossen werden.
Falls jedoch die Eltern oder Erziehungsberechtigten auf die Coloration bestehen, können Sie diese durchführen.
Benötige ich als Friseur eine Einverständniserklärung der Eltern, wenn sich ein Jugendlicher unter 16 Jahren in meinem Salon die Haare färben lassen möchte?
Rechtlich sind Sie nicht verpflichtet, sich eine Einverständniserklärung vorlegen zu lassen. Nichtsdestotrotz empfehlen wir, sich bestätigen zu lassen, dass die Eltern über mögliche allergische Risiken informiert sind und damit einverstanden sind, dass ihr Kind sich die Haare färben lässt.
Ist es notwendig, mich bei jugendlichen Kunden nach dem Alter zu erkundigen?
Im Zweifelsfall können Sie Ihre Kunden nach ihrem Alter fragen.
Meine Auszubildenden sind jünger als 16, dürfen sie mit permanenten Haarfarben arbeiten?
Ja, das dürfen sie, solange sie dabei die Standardanweisungen für Arbeitssicherheit und Produkthandhabung beachten, die für alle Salonmitarbeiter gelten, wie z.B. Handschuhe zu tragen bei Vorbereitung, Auftragen und Auswaschen der Haarfärbemittel.