Verantwortlich sind SIE!

Warum Fehler in der Kassenführung so gefährlich sind
Viele Unternehmer erfahren erst im Rahmen einer Prüfung, welche Fehler sie über Jahre hinweg gemacht haben. Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden sich je nach Kassenart – offene Ladenkasse, elektronische Registrierkasse oder PC‑System – doch sie sind in jedem Fall verbindlich.
In der Praxis zeigt sich häufig, dass Kassenführung und Belegwesen nicht den Anforderungen entsprechen. Prüfer erkennen Unstimmigkeiten schnell: unerklärbare Stornierungen, fehlende Personen in der Lohnbuchhaltung, Zahlendreher beim Übertrag, falsche Beträge oder eine nicht sturzfähige Kasse. Schon kleine Differenzen, etwa 18 Cent durch eine falsch eingetragene Ausgabe, können ein Warnsignal sein.
Wenn die Aufzeichnungen nicht vollständig oder nicht plausibel sind, darf die Finanzbehörde die Buchführung verwerfen und Umsätze schätzen. Grundlage dafür ist § 162 AO, der eine Schätzung erlaubt, sobald Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. Die Schätzung erfolgt zunehmend mithilfe spezieller EDV‑Programme – und fällt für Unternehmer meist teuer aus.
Sturzfähigkeit und Zählprotokoll
Eine Kasse muss jederzeit sturzfähig sein. Das bedeutet, dass der Bargeldbestand bei einer unangekündigten Kassennachschau exakt mit dem Kassenbuch übereinstimmen muss. Für offene Ladenkassen ist ein Zählprotokoll zwingend vorgeschrieben, für PC‑Systeme wird es dringend empfohlen. Es schützt vor Fehlern und dient als Nachweis bei Prüfungen.
Unterschiedliche Vorschriften für unterschiedliche Kassensysteme
Welche Anforderungen gelten, hängt von der Art der Kasse ab. Für offene Ladenkassen gelten andere Regeln als für elektronische Registrierkassen oder PC‑Systeme.